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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965

§  270   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1966
Text:
 

DRITTER ABSCHNITT

Andere Rechtsvorschriften

 

  § 270. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, im Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184, im Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, und im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 274, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, in ihrer geltenden Fassung enthaltene, für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen, soweit sie nicht durch § 272 aufgehoben werden, nicht berührt.